Rechtsschutzversicherungen Beratungshilfe Prozesskostenhilfe

Es ist für jeden Rechtssuchenden und Ratsuchenden wichtig, sich über die Gebühren, die für die Tätigkeit einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes anfallen, vorab zu informieren.

Für jede Angelegenheit fallen Kosten an. Hierbei richtet sich die Höhe der Gebühren in der Regel nach dem Gegenstandswert. Für die außergerichtliche Tätigkeit und im Strafrecht gibt es einen Gebührenrahmen. Die Höhe des Gebührenanteils bemisst sich hauptsächlich nach dem Umfang, der Schwierigkeit und dem Aufwand in der Angelegenheit. Es ist möglich, Stundenhonorare zu vereinbaren, wobei die gesetzliche Gebühr nicht unterschritten werden darf. In dem ersten Gespräch gebe ich Ihnen einen Überblick über die voraussichtlich anfallenden Gebühren, die nach dem geschilderten Sachverhalt entstehen werden.

Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).  Für einen vorläufigen Überblick können Sie sich auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer, www.brak.de, über die Kosten informieren.

Sie als mein Auftraggeber sind grundsätzlich Kostenschuldner. Das heißt, auch wenn Sie ein Verfahren gewinnen, der Gegner die Kosten eigentlich zahlen müsste, dies aber aus unterschiedlichen Gründen vorerst nicht tut, sind Sie als Auftraggeber zum Ausgleich meiner Kostenrechnung verpflichtet. Ich helfe Ihnen selbstverständlich bei der Titulierung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche, auch im Wege der Zwangsvollstreckung.

 

Erstberatung

Bis zum 30. Juni 2006 sind die Gebühren für die Erstberatung durch das RVG geregelt. Diese richten sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert, betragen aber höchstens 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer. Auf nachfolgende Tätigkeiten werden diese Gebühren innerhalb der folgenden zwei Jahre angerechnet. Ab dem 1. Juli 2006 sind die Gebühren für die Beratungstätigkeit durch Rechtsanwälte nicht mehr gesetzlich geregelt.

Ich werde abhängig von Umfang und Schwierigkeit in Absprache mit Ihnen eine Gebühr vereinbaren.

 

Rechtsschutzversicherungen

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, teilen Sie mir dies bitte möglichst schon bei der Terminvereinbarung mit. Da mir die Einzelheiten Ihres Versicherungsvertrages und –umfanges nicht bekannt sind, sollten Sie bereits zuvor mit Ihrer Versicherung Kontakt aufnehmen und sich eine Deckungszusage für die Angelegenheit einholen. Ansonsten kann ich dies ebenfalls für Sie übernehmen, hier müssen Sie jedoch berücksichtigen, dass Sie bei Nichterteilung der Deckungszusage für die bisher entstandenen Kosten aufkommen müssen.

Ich benötige in jedem Fall den Namen Ihrer Rechtsschutzversicherung und Ihre Versicherungsnummer.

Beachten Sie bitte, dass Sie als Mitglied einzelner Vereine, z.B. Berliner Mieterverein e.V., www.berliner-mieterverein.de,  Berliner MieterGemeinschaft e.V., www.bmgev.de,  nur über eine Prozesskostenversicherung verfügen. Die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit ist hier nicht über die Rechtsschutzversicherung versichert. Zu den Bedingungen informieren Sie sich bitte direkt bei dem jeweiligen Verein.

 

Beratungshilfe

Bei bestimmten Einkommensverhältnissen besteht die Möglichkeit Beratungshilfe zu beantragen.
Hierzu wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Amtsgericht und beantragen dort bei der Rechtsantragsstelle einen Beratungshilfeschein. Sofern Ihnen dieser erteilt wird, ist bei mir noch eine Gebühr von 10,00 € zu zahlen, ansonsten werden die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit von der Justizkasse übernommen.

Es ist immer ratsam, Beratungshilfe vor Inanspruchnahme der anwaltlichen Tätigkeit zu beantragen. In Einzelfällen ist auch eine nachträgliche Beantragung möglich. Dann ist jedoch nicht klar, ob Beratungshilfe auch bewilligt wird oder Sie trotz Ihrer Einkommensverhältnisse für meine Tätigkeit selbst aufkommen müssen.

 

Prozesskostenhilfe

Für notwendige gerichtliche Verfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.Über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird von dem zuständigen Richter entschieden. Diese hängt wiederum von Ihren Einkommensverhältnissen ab. Sollte Ihr Einkommen die Einkommensgrenzen geringfügig überschreiten, so wird Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt.

Hierbei ist die Höhe der Raten durch das Gesetz festgelegt und die Dauer der Ratenzahlung darf 48 Monate nicht überschreiten.

Weiter muss hinzu kommen, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und ausreichend Aussicht auf Erfolg besteht. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so werden Ihre eigenen Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten von der Justizkasse übernommen. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn Sie im Rahmen eines Vergleichs einen Teil der Gerichtskosten akzeptieren, dann muss dieser Anteil trotz gewährter Prozesskostenhilfe von Ihnen übernommen werden. Sollten Sie das Verfahren gewinnen, so trägt in der Regel die Gegenseite die gesamten Kosten. Eine Ausnahme stellen hier im Bereich der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen die Verfahren vor dem Arbeitsgericht dar. Hier muss in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Kosten unabhängig vom Erfolg tragen.

Sollten Sie trotz gewährter Prozesskostenhilfe das Verfahren verlieren, so müssen Sie für die gegnerischen Rechtsanwaltskosten aufkommen. Ihre eigenen Kosten und die Gerichtskosten werden von der Justizkasse übernommen.

 

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